Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten Sie sich noch weitere Fragen vermissen, dann teilen Sie uns diese gerne über unser Kontaktformular mit.

WEEE steht für Waste Electrical and Electronic Equipment. Mit der Richtlinie 2002/96/EG (sog. WEEE-Richtlinie) wurde eine erweiterte Hersteller- bzw. Produktverantwortung etabliert. Die entsprechenden Anforderungen wurden EU-weit in jeweils nationales Recht umgesetzt. Vor dem Hintergrund der Ziele rund um die Abfallvermeidung, -reduktion und Ressourcenschonung werden die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit zahlreichen Verpflichtungen konfrontiert, angefangen vom Produktdesign bis hin zum Recycling.

Neben den Herstellern sind ebenfalls weitere Verpflichtete, wie z. B. Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von den Vorgaben betroffen bzw. haben diese umzusetzen.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) bildet die Grundlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in Deutschland.

Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Waste Electrical and Electronic Equipment) in nationales Recht um.

Durch neue EU-Vorgaben wurde eine Novellierung der alten Fassung notwendig. Das ElektroG setzt die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um. Dies ist die sogenannte WEEE-Richtlinie.

Das ElektroG soll dafür sorgen, dass künftig weniger Elektro- und Elektronikaltgeräte über den Hausmüll entsorgt werden. Stattdessen sollen die Altgeräte getrennt gesammelt und recycled werden. Der Gesetzgeber erhofft sich hiervon eine weitere Erhöhung der Recyclingquote von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Zudem soll durch die gesteuerte, kontrollierte Entsorgung der illegale Export ins Ausland weiter bekämpft werden.

Die Ziele im Überblick sind:

  • Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikaltgeräten
  • Förderung der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
  • umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Das Gesetz findet Anwendung auf Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind. In Anlage 1 des ElektroG sind die unter das Gesetz fallenden Geräte beispielhaft aufgelistet.

Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

Elektro- und Elektronikaltgeräte enthalten zum einen wertvolle Rohstoffe, wie z. B. seltene Erden. Darüber hinaus enthalten sie aber auch Schadstoffe, die bei nicht fachgerechter Entsorgung sowohl die Umwelt als auch die Gesundheit gefährden. Deshalb werden Altgeräte getrennt gesammelt und dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.

Das ElektroG hat zum Ziel, dass Abfälle vermieden und wiederverwendbare Wertstoffe dem Kreislauf zurückgeführt und für die Produktion neuer Geräte eingesetzt werden können. Nur die Reste, die nicht mehr verwertet werden können, werden beseitigt. Auf die Entscheidung, ob Bürgerinnen und Bürger ihr Altgerät entsorgen oder reparieren lassen, kann der Gesetzgeber keinen Einfluss nehmen. Umfassende Informationskampagnen sollen das ressourcenschonende Verhalten fördern.

Bei der Neufassung des ElektroG wurden die Vorgaben aus der WEEE-Richtlinie umgesetzt. Diese sollen den illegalen Export in Entwicklungsländer reduzieren. Um dies zu forcieren wurden Mindestanforderungen für den Export festgelegtdie sowohl Kriterien für die Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten als auch den als Abfall geltenden Altergeräten beinhalten.

Als Nicht-Abfall dürfen somit nur noch überprüfte und funktionsfähige Geräte, die auch ausreichend verpackt sind, exportiert werden. Darüber hinaus wurde die Beweislastumkehr eingeführt. Aufgrund dieser muss der Exporteur belegen, dass es sich um funktionsfähige Geräte und nicht um Abfall handelt.

  • Vertreiber
  • Hersteller/Bevollmächtigte
  • entsorgungspflichtige Besitzer
  • Bürger
  • Entsorger/Erstbehandlungsanlagen
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Gemäß ElektroG müssen Elektro- und Elektronikaltgeräte einem zur Sammlung berechtigten Akteur übergeben werden. Hierzu zählen Rücknahmesysteme der Herstelle.

Elektro- und Elektronikaltgeräte können an den dafür vorgesehenen kommunalen Sammelstellen oder eingerichteten Rücknahmesystemen zurückgegeben werden. Darüber hinaus ist seit Ende Juli 2016 auch der stationäre sowie der Online-Handel verpflichtet ausgediente Geräte zurückzunehmen.

Verpflichtet hierzu sind Einzel­händler, die auf einer Verkaufs­fläche von mindestens 400 Quadrat­metern Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Verfügt ein Onlinehändler über eine Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadrat­metern, gilt die Rück­nahme­pflicht ebenfalls für ihn. Laut ElektroG müssen Online- und Versandhändler eine Rück­gabemöglich­keit in zumut­barer Entfernung nennen.

Batterien und Akkus fallen nicht unter das ElektroG, sind jedoch Bestandteil vieler Elektro- und Elektronikgeräte. Nur die Entnahmen von Batterien aus dem Gerät erlauben eine sachgerechte und sichere Entsorgung. Vor Abgabe des Altgeräts müssen diese daher möglichst schon entnommen und separiert abgegeben werden. Diese können im Handel oder an einer Sammelstelle für Altgeräte an der Kommune abgegeben werden. Sofern die Batterie bzw. der Akku nicht leicht entnehmbar ist, versuchen Sie nicht diese selber zu entfernen. An den Altgerätesammelstellen gibt es spezielle Behälter zur Erfassung dieser Geräte.

Gemäß ElektroG müssen sich alle Sammel- und Rücknahmestellen bei der stiftung elektro-altgeräte Register (stiftung ear) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen. Unter „Verzeich­nisse“ auf der Seite der stiftung ear kann nach den jeweiligen Abga­bestellen gesucht werden.

Die stiftung ear ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG. Sie wurde im Zuge der nationalen Umsetzung der WEEE-Richtlinie von Herstellern der Elektro- und Elektronikbranche gegründet.

Mit Beleihungsbescheid vom 06. Juli 2005 hat das Umweltbundesamt der stiftung ear hoheitliche Aufgaben aus dem ElektroG übertragen. Hierzu gehören u.a. die

  • Registrierung von Herstellern, die in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen
  • Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen von Elektrogeräten
  • Koordinierung der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Altgeräte-Abholung bei den örE (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern)
  • Identifizierung von Trittbrettfahrern und deren Meldung an das Umweltbundesamt

Bei den kommunalen Sammelstellen können Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen kostenlos zurückgegeben werden. Hierbei ist darauf zu achten, welche Altgeräte an der jeweiligen Sammelstelle zurückgenommen werden.

Geräte mit äußeren Abmessungen unter 25 Zenti­metern muss der Händler in haushaltsüblichen Mengen kostenlos zurücknehmen – hierbei spielt keine Rolle, wo das Gerät gekauft wurde oder ob ein Kassenbon vorliegt.

Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von über 25 Zenti­metern können nur abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät gekauft wird. Sofern nicht ersichtlich ist, wie die Rücknahme geregelt ist, erkundigen Sie sich vorab beim Händler.

Der Endnutzer ist für das Löschen der Daten vor Abgabe des Gerätes selbst verantwortlich.

Die Registrierungsnummer wird dem Hersteller/Vertreiber nach positiver Bescheidung des Registrierungsantrages durch die stiftung ear mitgeteilt. Sie gilt, solange der Hersteller/Vertreiber registriert ist und ist im veröffentlichten Verzeichnis über die Webseite der stiftung ear abrufbar. Die Registrierungsnummer dient der eindeutigen Identifizierung eines registrierten Herstellers/Vertreibers und bleibt solange erhalten, bis dieser die Registrierung widerruft.

Die Erteilung der WEEE-Registrierungsnummer ist die Voraussetzung für das legale Erstinverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten auf den deutschen Markt.