Das ElektroG aus Herstellersicht

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt seit 2005 die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um. Das ElektroG legt Anforderungen an die Produktverantwortung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz für Elektro- und Elektronikgeräte fest.

Ziel ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit durch Vermeidung und Reduzierung der Abfälle von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Die Förderung der Wiederverwendung durch Gewinnung von Sekundärrohstoffen trägt zur Ressourcenschonung bei.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind

  • Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

Wer gilt als Hersteller?

Als Hersteller im Rahmen des ElektroG gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel, gewerbsmäßig

  • Elektro- und Elektronikgeräte (Elektrogeräte) unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in der BRD anbietet
  • derjenige, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in der BRD anbietet.
  • Geräte unter seinem Namen oder Marke herstellt und innerhalb der BRD anbietet oder Geräte innerhalb der BRD anbietet, die er unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt
  • Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder Marke innerhalb der BRD weiterverkauft, sofern nicht die Marke oder der Name des Herstellers auf dem Gerät erscheint
  • Erstmalig importierte Geräte in der BRD anbietet oder außerhalb der BRD niedergelassen ist und Geräte direkten Endnutzern in der BRD anbietet

Zu beachten: Wer Elektro- und Elektronikgeräte (innerhalb der BRD) von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern erstmals anbietet, gilt als fiktiver Hersteller und muss die entsprechenden Herstellerverpflichtungen vollumfänglich erfüllen.

Welche Pflichten haben Hersteller zu erfüllen?

Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben Sie eine Vielzahl weitergehender Verpflichtungen zu beachten, um Ihre Produkte rechtskonform anbieten zu können, u.a.:

  • Registrierung bei der „Gemeinsamen Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG, der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)
  • Kennzeichnung der Geräte mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern“
  • Einhaltung der Anforderungen an das Produktdesign
  • Nachweis der insolvenzsicheren Garantie
  • Rechtskonformes Reporting
  • Altgeräterücknahme
  • Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten

Welche Kosten kommen auf Hersteller zu?

Im Rahmen der Novelle wurde ebenfalls die Gebührenverordnung (ElektroGGebV) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für 2019 neu verfasst. Mit Neufassung soll den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Gebührenerhebung und den neuen Regelungen im ElektroG Rechnung getragen werden.

Neben der Aufnahme neuer und der Zusammenführung bisheriger Gebührentatbestände gibt es auch Anpassungen bei den Gebühren. Während einige Gebühren der stiftung ear moderat erhöht werden mussten, konnten die meisten Gebührentatbestände gesenkt werden. Hier ist insbesondere die Herstellerregistrierung zu nennen.

Die Gebührenverordnung können Sie hier einsehen.

Ebenfalls ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2022 die neue Rollen des Fulfillment-Dienstleisters und „Betreiber elektronsicher Marktplätze“ in das Gesetz aufgenommen wurden.

Welche Strafen gibt es bei Nichterfüllung der Pflichten?

Ordnungswidrig handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, zum Verkauf anbietet oder importiert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Welche Verpflichtungen sind mit der Novelle in Kraft getreten?

Durch die Novellierung des ElektroG, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, ergeben sich zahlreiche Änderungen für Hersteller (oder deren Bevollmächtigte) von Elektro- und Elektronikgeräten. Die aktuell gültige Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG2) wird durch die vom Bundestag beschlossene Neuerungen und Pflichten für Hersteller, Vertreiber, Online-Marktplatzbetreiber, Fullfilment-Dienstleister und Entsorger gemäß ElektroG weitreichende Folgen nach sich ziehen. Die Pflichten für sowohl das Anbieten und Inverkehrbringen von Elektrogeräten als auch für die Rücknahme von Elektroaltgeräten werden verschärft und Verstöße stärker geahndet.  Das ElektroG wurde im Rahmen der Novellierung um nachfolgende (nicht abschließend aufgezählte) Verpflichtungen, wie die

  • Einführung neuer Rollen
  • Verpflichtung zur Hinterlegung eines Rücknahmekonzepts
  • Erweiterte Kennzeichnungs- und Informationspflichten
  • Erweiterung der Rücknahmepflichten und die Möglichkeiten für Elektrogeräte
  • Rücknahme- und Informationspflicht für Vertreiber
  • Erweiterung der Rücknahmepflichten und die Möglichkeiten für Elektrogeräte
  • Rücknahme- und Informationspflicht für Vertreiber

ergänzt oder detaillierter benannt.

Reduzierung auf 6 Gerätekategorien

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der 6 Gerätekategorien samt 17 Gerätearten mit einer Zuordnung der b2c-Gerätearten zu den entsprechenden Gruppen:

 

1. Wärmeüberträger

1.1 Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können

1.2 Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

2.1 Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

2.2 Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

3. Lampen

3.1  Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können

3.2  Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können

3.3 Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

4.1 Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

4.2 Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können

4.3 Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

4.4 Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

5. Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

5.1 Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

5.2 Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können

5.3 Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

5.4 Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, bei denen keine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt

6.1 Kleine Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können

6.2 Kleine Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

Was sind b2b-Geräte?

b2b-Geräte (business-to-business-Geräte) sind Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte glaubhaft machen muss, dass die Geräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden können.

Da b2b-Geräte im Rahmen der Entsorgung nicht kostenlos beim z. B. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden dürfen, muss für diese Geräte weder eine bundesweit flächendeckende Entsorgung im Rahmen der EAR-Abholkoordination noch eine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen werden. Ebenfalls sind die Meldeanforderungen für b2b-Geräte geringer. Dennoch sind Hersteller dieser b2b-Geräte nach Inkrafttreten des ElektroG3 seit Januar 2022 neben den Informations– und Kennzeichnungspflichten auch zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts für Ihre in Deutschland angebotenen Elektrogeräte verpflichtet.

Entscheidend für die b2b-Eigenschaft eines Gerätes ist nicht der Vertriebsweg, sondern der Ort der möglichen Nutzung. b2b-Geräte sind demnach praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Beispiel wegen ihres Verwendungszwecks, besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz, wie bspw. qualifiziertes Fachpersonal oder aufgrund ihrer Größe, eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Bevollmächtigter

Icon Bevollmächtigter ElektroG

Mit Inkrafttreten des ElektroG2 haben Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte an den direkten Endnutzer vertreiben, die Pflicht, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverpflichtungen gegenüber der stiftung ear zu beauftragen, sofern sie nicht über eine Niederlassung in der BRD verfügen.

Im Sinne des § 8 ElektroG kann jede zuverlässige und handlungsfähige, in Deutschland niedergelassene (natürliche oder juristische) Rechtsperson als Bevollmächtigte agieren. Zu beachten ist hierbei, dass die Hersteller nur einen Bevollmächtigten für alle ihre Marken und Gerätearten beauftragen dürfen.

Eine Bevollmächtigtenregistrierung erfolgt somit, wenn ein Hersteller weder eine Niederlassung in Deutschland hat, noch eine gründen will. In diesem Fall kann der „ausländische“ Hersteller seine Verpflichtungen nicht selbst übernehmen, sondern er muss einen Bevollmächtigten beauftragen, der eben diese gesetzlichen Pflichten übernimmt.

„Ausländische“ Hersteller, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte nicht an den direkten Endnutzer, sondern beispielsweise an einen Weiterverkäufer vertreiben, dürfen die erweiterten Herstellerverpflichtungen in vergleichbarer Weise, jedoch auf freiwilliger Basis erfüllen.

Fachlich unterstützt durch: